Westbalkanregelung wird bis 2023 verlängert
Arbeitgeber können nach dieser Regelung Arbeitskräfte aus dem Westbalkan, also aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien und Serbien, einstellen. Und zwar unabhängig von deren formalen Qualifikation für eine Ausbildung oder eine Beschäftigung in Deutschland.
Diese Regelung gilt seit 2016 und würde eigentlich Ende 2020 auslaufen. Es gibt aber weiterhin eine starke Nachfrage nach Arbeitskräften aus dem Westbalkan insbesondere aus dem Baugewerbe. Die Arbeitskräfte aus dem Westbalkan werden größtenteils im Wohnungsbau eingesetzt.
Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit
Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhalten durch die Verlängerung Planungssicherheit. Die Bundesagentur für Arbeit muss der Einstellung allerdings zustimmen. Sie prüft, ob für den jeweiligen Arbeitsplatz deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung stehen und ob gleiche Beschäftigungsbedingungen wie für Deutsche bestehen.
Die Verordnung der Bundesregierung sieht vor, dass die Bundesagentur höchstens 25.000 solcher Zustimmungen pro Jahr erteilen darf. Dies soll vor allem eine Überlastung der für die Vergabe von Visa zuständigen Stellen verhindern. Für die Einreise nach Deutschland zur Arbeitsaufnahme ist ein Visum notwendig, das die Arbeitnehmer bei der deutschen Auslandsvertretung in ihrem Heimatland beziehungsweise an ihrem Wohnort beantragen. Hier kam es in der Vergangenheit oft zu langen Wartezeiten auf einen Termin.
Verordnung tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft
Durch die Zustimmung des Bundesrates kann die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Zusätzliche Entschließung des Bundesrates
In einer begleitenden Entschließung bittet der Bundesrat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Evaluierung der Westbalkanregelung für den Zeitraum 2021 bis 2023 fortzuführen und insbesondere auch die Fragen der qualifikationsadäquaten Beschäftigung sowie der Qualität der Arbeitsbedingungen zu vertiefen. Betrachtet werden soll auch, inwieweit die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich nachhaltig integrieren.
Quelle: 994. Sitzung des Bundesrates am 9. Oktober 2020