Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz kommt

Am 1. März 2020 tritt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Mit dem Gesetz wird der Arbeitsmarktzugang für Fachkräfte aus Staaten außerhalb der Europäischen Union erweitert.

Derzeitige Ausgangslage

Immer häufiger schreiben Unternehmen Stellen aus, die zwar gut bezahlt sind und hervorragende Entwicklungsperspektiven bieten, jedoch aufgrund eines Mangels an Bewerber*innen nicht besetzt werden können. Der Mangel an Fachkräften betrifft dabei branchenübergreifend Unternehmen in allen Größen: Es fehlen Handwerker, Ingenieure, Ärzte, Pflegekräfte und viele mehr. Um dieser Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt nachhaltig entgegenzuwirken, tritt am 1. März 2020 das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft.

Geplante Maßnahmen

Eine gute Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmer*innen in Deutschland steht an erster Stelle der Fachkräftestrategie der Bundesregierung. Darüber hinaus macht es der demographische Wandel notwendig, ausreichend qualifizierte Fachkräfte am internationalen Arbeitsmarkt zu gewinnen. Dazu sind im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes neue Perspektiven für Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern geschaffen worden. Diese umfassen folgende Neuerungen:

1. Öffnung des Arbeitsmarktes

Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern hatten bislang nur mit akademischer Ausbildung unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Künftig können auch Fachkräfte mit einer ausländischen beruflichen Qualifikation in allen Berufen ein Visum oder einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten. Es entfällt die Beschränkung auf Engpassberufe. Damit ist der deutsche Arbeitsmarkt nicht nur für Hochqualifizierte vollständig geöffnet, sondern auch für Menschen mit anerkannter Berufsausbildung.

Bei der Öffnung des Arbeitsmarktes für ausländische Fachkräfte sind insbesondere der wirtschaftliche Bedarf und die Qualifikation wichtig. So muss eine Fachkraft einerseits ein konkretes Arbeitsplatzangebot haben, um auch langfristig bleiben zu können. Andererseits muss die berufliche Qualifikation der Fachkraft gleichwertig sein (d.h. die Berufsanerkennung muss vorliegen). Für Fachkräfte wird keine Vorrangprüfung durchgeführt. Diese kann bei Verschlechterung der Arbeitsmarktlage kurzfristig wiedereingeführt werden.

2. Erleichterung bei der Arbeitsuche

Um die Stellenbesetzung zu erleichtern, können Menschen mit Berufsausbildung für sechs Monate einen Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche erhalten. Voraussetzung ist, dass die Fachkraft eine anerkannte Qualifikation, die notwendigen Deutschkenntnisse und einen gesicherten Lebensunterhalt vorweist. Während der Suche kann eine Probearbeit bis zu zehn Wochenstunden in dem späteren Beruf ausgeübt werden. Damit werden beispielsweise Praktika bei einem potenziellen Arbeitgeber möglich. Fachkräfte mit akademischer Ausbildung können wie bisher schon für sechs Monate zur Arbeitsuche einreisen. Sie dürfen künftig ebenfalls eine Probearbeit bis zu zehn Wochenstunden in dem späteren Beruf ausüben. Besondere Sprachkenntnisse müssen sie nicht vorweisen.

3. Erleichterungen im Anerkennungs- und Visumverfahren

Die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation ist wesentlich, damit eine Fachkraft aus einem Nicht-EU-Land einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten kann. Vor allem im nichtakademischen Bereich kommt es vor, dass eine ausländische Qualifikation erst als gleichwertig anerkannt wird, wenn sich die Person in Deutschland praktisch oder theoretisch nachqualifiziert. Das Fachkräfteeiwanderungsgesetz erweitert die Möglichkeiten des Aufenthalts zur beruflichen Anerkennung. Außerdem wird mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren eine neue Möglichkeit geschaffen, unter Einbindung des Arbeitsgebers und der örtlichen Ausländerbehörde in einem zeitlich absehbaren, planungssicheren Verfahren ein Visum zu erhalten.

4. Bessere Perspektiven für Fachkräfte

Menschen, die als Fachkräfte zu uns kommen, sollen Teil unserer Gesellschafft werden. Dazu gehört auch, dass sie eine sichere Perspektive für ihre Zukunft in Deutschland haben. Fachkräfte, die einen deutschen Hochschulabschluss oder eine deutsche Berufsausbildung haben, können künftig nach zwei Jahren Beschäftigung eine Niederlassungserlaubnis bekommen und Fachkräfte mit ausländischem Abschluss nach vier Jahren.

Quelle: Meldung des BMAS vom 01.01.2020

 

Bundesrat billigt Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Ausländische Fachkräfte werden es künftig leichter haben, nach Deutschland zu kommen. Der Bundesrat hat am 28. Juni 2019 das Fachkräfteeinwanderungsgesetz gebilligt. Es richtet sich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten, die hier arbeiten möchten.

Wer einen Vertrag hat, kann kommen

Nach dem Gesetz darf jede Person in Deutschland arbeiten, die einen Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation vorweisen kann. Die Beschränkung auf so genannte Engpassberufe, die besonders vom Fachkräftemangel betroffen sind, entfällt. Auch auf die bislang verpflichtende Vorrangprüfung, ob nicht auch Deutsche oder EU-Bürgerinnen und EU-Bürger für die Stelle in Frage kommen, wird grundsätzlich verzichtet. Ausnahme: Es gibt Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt.

Arbeitssuche

Probeweise wird ermöglicht, dass Menschen mit Berufsausbildung bis zu sechs Monate in Deutschland bleiben können, um sich eine Stelle zu suchen. Sozialleistungen erhalten sie in dieser Zeit nicht. Außerdem müssen sie nachweisen, dass ihr Lebensunterhalt während des Aufenthaltes gesichert ist. Die Regelung ist auf fünf Jahre befristet. Außerdem verbessert das Gesetz die Möglichkeiten, sich in Deutschland mit dem Ziel weiter zu qualifizieren, den Abschluss anerkennen zu lassen.

Änderungen des Bundestages

Der Bundestag hat den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung am 7. Juni 2019 beschlossen und dabei in einigen Aspekten geändert. Verschärft hat er die Anforderungen an ausländische Personen ab 45 Jahren, die nun für einen Aufenthalt zur Beschäftigung ein Mindestgehalt oder eine angemessene Altersversorgung nachweisen müssen.

Ländern etwas entgegnen gekommen

Erleichtert hat der Bundestag die Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland einen Ausbildungsplatz suchen. Betroffene müssen nun nicht mehr einen Schulabschluss vorweisen, der zum Studium in Deutschland berechtigt. Ausreichend ist, dass der Abschluss ein Studium im Heimatland ermöglicht.

Mit der Änderung ist der Bundestag dem Bundesrat entgegen gekommen, der die Voraussetzungen zur Ausbildungsplatzsuche als zu hoch kritisiert hatte. Eine weitere Lockerung geht ebenfalls auf eine Forderung der Länder zurück und betrifft die Arbeitgeberseite: Anstelle von zwei hat sie künftig vier Wochen Zeit, der Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wurde.

Unterzeichnung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll überwiegend sieben Monate nach Verkündung in Kraft treten.


Quelle: www.bundesrat.de (Plenum - BundesratKOMPAKT - Fachkräfteeinwanderung)


Wöller begrüßt Beschlüsse im Bundesrat zum Migrationspaket

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„ [...]

Gleichzeitig begrüße ich das beschlossene Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Für einen starken Wirtschaftsstandort Deutschland gilt es, die Fachkräftebasis dem Bedarf der Wirtschaft entsprechend zu sichern und zu erweitern. Mit dem neuen Gesetz werden die bestehenden rechtlichen Grundlagen im Aufenthaltsgesetz für eine gezielte und gesteuerte Einwanderung qualifizierter Fachkräfte erweitert. Damit wird auch ein Weg fortgesetzt, den Sachsen schon früher wesentlich mitinitiiert hat, nämlich die Verbesserung der Zuwanderungsmöglichkeiten von Hochqualifizierten. Positiv ist auch, dass am Grundsatz der Trennung von Einwanderung über den Asylweg und legaler Zuwanderung festgehalten wird.“

zur vollständigen Medieninformation des SMI Sächsisches Staatsministerium des Innern vom 28.06.2019

Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom Deutschen Bundestag verabschiedet

[...]

Der Deutsche Bundestag hat heute in 2. und 3. Lesung ein großes Gesetzespaket zur Ordnung, Steuerung und Begrenzung von Migration verabschiedet. Das Paket umfasst insgesamt sieben Gesetze, davon fünf in der Federführung des BMI und zwei in der Federführung des BMAS.

Bundesinnenminister Seehofer hierzu: "Heute hat der Deutsche Bundestag das bislang größte Gesetzespaket zur Ordnung, Steuerung und Begrenzung der Migration verabschiedet. Wir schaffen damit die gesetzliche Balance zwischen notwendiger und gesteuerter Zuwanderung auf der einen Seite und konsequentem staatlichen Handeln bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht auf der anderen Seite. Wir stärken unsere Wirtschaft, die qualifizierte Fachkräfte braucht, und sichern uns die Akzeptanz der Bevölkerung bei der Wahrnehmung unserer humanitären Verantwortung. Kurz nach meinem Amtsantritt habe ich mit dem Masterplan Migration das Konzept für ein Regelwerk vorgelegt, das damit umgesetzt ist."

Im Einzelnen beinhaltet das Paket folgende Elemente:

1. Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz schafft den Rahmen für eine gesteuerte Zuwanderung qualifizierter Fachkräfte aus Drittstaaten. Je nach wirtschaftlichem Bedarf ermöglicht es Hochschulabsolventen und Personen mit qualifizierter Berufsausbildung die Einreise. Fachkräfte mit einer qualifizierten Berufsausbildung werden Hochschulabsolventen gleichstellt. Daneben sind Verbesserungen von Verwaltungs- und Anerkennungsverfahren, eine verstärkte Sprachförderung und gezielte Werbemaßnahmen im Ausland erforderlich, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes erarbeitet werden.

Bundesinnenminister Seehofer: "Zuwanderung braucht klare Regeln. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz schaffen wir die Voraussetzungen für eine geordnete und gesteuerte Zuwanderung qualifizierter Fachkräfte, die unsere Wirtschaft so dringend braucht. Nach Jahrzehnten der politischen Debatte ist dies eine historische Weichenstellung für eine moderne, kluge und zukunftsgerichtete Einwanderungspolitik in unserem Land. Jetzt kommt es darauf an, dass wir das Gesetz zusammen mit der Wirtschaft unbürokratisch ‎mit Leben füllen."

2. Geordnete Rückkehr Gesetz

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3. Gesetz zur Entfristung des Integrationsgesetzes (insbes. Wohnsitzregelung)

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4. Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung

Das Gesetz bringt Rechtsklarheit für die Gruppe der bereits in Deutschland lebenden Geduldeten und ihre Arbeitgeber. Wenn die Betroffenen etwa durch lange Beschäftigung, erworbene Sprachkenntnisse und nachgewiesene Rechtstreue gezeigt haben, dass sie sich weitgehend integriert haben, erhalten sie mit der Beschäftigungsduldung Rechtssicherheit durch einen verlässlichen Status. Der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag zur Ausweitung der Ausbildungsduldung auf staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte Helferberufe wird mit dem Gesetz umgesetzt. Durch klare und zugleich strenge Kriterien soll die bundesweit einheitliche Anwendung sichergestellt werden.

Bundesinnenminister Seehofer: "Die klare Trennung von Asyl- und Erwerbsmigration ist für mich ein zentrales Anliegen. Sie bleibt erhalten. Gleichzeitig brauchen wir handhabbare Regelungen für diejenigen, die auf absehbare Zeit bei uns bleiben werden, ihren Lebensunterhalt verdienen, unsere Sprache gelernt haben und gut integriert sind."

5. Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz

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Des Weiteren wurden im Deutschen Bundestag heute mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und dem Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz zwei Gesetze in der fachlichen Zuständigkeit des BMAS verabschiedet, die Teil des Gesamtkonzeptes sind.

Quelle: Pressemitteilung BMI vom 07.06.2019