Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Am 01.März 2020 trat in Deutschland eine erweiterte gesetzliche Regelung für Zuwanderung in Kraft – das Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Mit diesem Gesetz werden die Regelungen für den Aufenthaltsowie die gezielte Zuwanderung von Fachkräften und Auszubildenden aus Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) geöffnet und neu systematisiert. Insbesondere im Bereich der Fachkräfte mit beruflicher, nicht-akademischer Ausbildung werden Zuwanderungsmöglichkeiten erweitert und erleichtert. Daneben gibt es weitere Neuerungen, die Sie als Unternehmen bei der Gewinnung und Integration internationaler Fachkräfte unterstützen.  

Weitere Informationen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz finden Sie unter:

Zudem können Sie das vollständige Fachkräfteeinwanderungsgesetz (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 20.08.2019) herunterladen. 

Inhalte des Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Kurz & Kompakt

Vereinfachung von Verfahren

  • Bündelung der Zuständigkeiten und beschleunigte Verfahren für Fachkräfte

Keine Begrenzung auf Mangel-/Engpassberufe

  • Positivliste ist nicht mehr ausschlaggebend                                                

Wegfall der Vorrangprüfung

  • Bei anerkannter Qualifikation und vorliegendem Arbeitsvertrag             

Anerkennung von beruflichen Abschlüssen

  • Verbesserte Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen mit dem Ziel der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen

Erleichterung der Einreise zur Arbeitssuche

  • Fachkräfte mit anerkannter Qualifikation dürfen bis zu 6 Monate nach Deutschland für Arbeitssuche kommen
  • Deutschkenntnisse müssen hierfür nachgewiesen und der Lebensunterhalt gesichert sein

Senkung der Voraussetzungen für dauerhafte Niederlassung in Deutschland

  • dauerhafter Aufenthaltstitel wenn, nach 4 Jahren ununterbrochene Aufenthaltserlaubnis, Tätigkeit in einem der Qualifikation entsprechendem Job & Einzahlen in die Rentenkasse für 4 Jahre

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach §81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Die Zuwanderung von Fachkräften mit Drittstaatsangehörigkeit nach Deutschland wird zudem durch das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach §81a AufenthG verbessert. Damit haben Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit, für die Einreise einer bestimmten Fachkraft eine sog. Vorabzustimmung der Ausländerbehörde zu einem Visum zu erhalten. Unter Vorlage dieser Vorabzustimmung bei der deutschen Auslandsvertretung wird das Visumverfahren beschleunigt durchgeführt. Das Visum ist wiederum Voraussetzung für die Einreise der Fachkraft nach Deutschland.

In Sachsen ist das Sächsische Staatsministerium des Innern (SMI) sowie das IQ Netzwerk Sachsen für die Umsetzung sowie das Monitoring des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach §81a AufenthG zuständig.

Für wen ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren möglich?

  • Das beschleunigte Fachkräfteverfahren betrifft Fachkräfte mit Drittstaatsangehörigkeit

  • Die Fachkraft ist noch im Ausland. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren gilt nicht für bereits in Deutschland lebende Ausländer.

  • Es muss zudem eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland beabsichtigt sein, d.h. die Beschäftigung setzt eine mindestens zweijährige Berufsausbildung voraus. Weiterhin gilt das beschleunigte Fachkräftverfahren für die Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung, für eine Forschungstätigkeit oder eine Maßnahme zur Berufsanerkennung.

  • Erforderlich ist auch ein konkretes Arbeitsangebot für eine bestimmte Fachkraft

Wie ist der Ablauf des beschleunigten Fachkräfteverfahrens für Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung im Erzgebirgskreis?

Als Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung im Erzgebirgskreis interessieren Sie sich für das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach §81a AufenthG und möchten dies gegebenenfalls selbst in Anspruch nehmen?

Als zentrale Servicestelle informiert & berät Sie das Welcome Center Erzgebirge der Wirtschaftsförderung Erzgebirge GmbH umfassend über das beschleunigte Fachkräfteverfahren sowie die damit verbundenen notwendigen Voraussetzungen und Verfahrensschritte. Das Welcome Center Erzgebirge bildet eine Schnittstelle zwischen Ihnen und der Ausländerbehörde des Erzgebirgskreises sowie weiterenAkteuren im Prozess (z.B. Bundesagentur für Arbeit).

Die Ausländerbehörde des Erzgebirgskreises (Landratsamt Erzgebirgskreis, Referat Ordnungsangelegenheiten/ Sachgebiet Migration und Personenstandswesen) ist zuständiger Verfahrensträger des beschleunigten Fachkräfteverfahrens und u.a. für die formale Einleitung der erforderlichen Verfahrensschritte (z.B. Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Berufsabschlusses) sowie die Erteilung der Vorab-Zustimmung zum Visum zuständig. 

Einen Überblick zum Verfahren gibt das in Zusammenarbeit zwischen dem Sächsischen Staatsmininisterium des Innern sowie IQ Netzwerk Sachsen erstellte Ablaufschema zum beschleunigten Fachkräfteverfahren.

Was sind Ihre Aufgaben als Arbeitgeber?

  • Grundsätzlich bleibt zwar die ausländische Fachkraft Antragsteller, aber als Arbeitgeber sind Sie im Verfahren der Bevollmächtigte.
  • Als Arbeitgeber schließen Sie zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens mit der zuständigen Ausländerbehörde eine entsprechende Vereinbarung ab. Inhalte dieser Vereinbarung sind u.a. die Kontaktdaten der ausländischen Fachkraft & der Ausländerbehörde sowie die Bevollmächtigung durch die Fachkraft. 
  • Als Arbeitgeber sind Sie unmittelbarer Ansprechpartner der Ausländerbehörde und der ausländischen Fachkraft. Sie übergeben alle Dokumente, kommunizieren evtl. Nachforderungen an die ausländische Fachkraft und legen die nachgereichten Dokumente vor.
  • Sobald alle Voraussetzungen und Zustimmungen vorliegen, erhalten Sie die Vorabzustimmung zum Visum und leiten diese der Fachkraft im Ausland zu. 

Wie lange dauert das beschleunigte Fachkräfteverfahren & was kostet es?

Dauer

Das Verfahren wird durch gesetzlich festgelegte Fristen und vereinheitlichte Verfahrensschritte beschleunigt. Im Idealfall beträgt die Zeitspanne bis zur Visumserteilung ca. 5-6 Monate. Die Dauer kann im Einzelfall jedoch länger sein und bestimmt sich maßgeblich nach den Gegebenheiten des jeweiligen Falls.

 

Kosten

Für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens bei der Ausländerbehörde wird bei Abschluss der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Ausländerbehörde eine Gebühr von 411€ erhoben.

Hinzu kommen weitere Gebühren für z.B. das Verfahren der Berufsanerkennung, Erteilung einer Berufserlaubnis sowie das Visumverfahren bei den Auslandsvertretungen. Weitere Kosten können anfallen für u.a. das Ausstellen von Urkunden sowie das Übersetzen von Unterlagen und Urkunden.

Was ist eine Vorabzustimmung zum Visum?

Im beschleunigten Fachkräfteverfahren wird durch die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung zum Visum erteilt. Hiermit bescheinigt die Ausländerbehörde, dass wesentliche Voraussetzungen für den Aufenthalt der ausländischen Fachkraft vorliegen. Die Vorabzustimmung dient somit vor allem der Beschleunigung des Visumsverfahrens bei der Auslandsvertretung. 

Es werden durch die Ausländerbehörde kein Visum und auch kein Aufenthaltstitel erteilt.

Hinweis: Die Erteilung einer Vorabzustimmung zum Visum durch die Ausländerbehörde garantiert nicht die Erteilung eines Visums durch die Auslandsvertretung. Diese entscheidet abschließend über die Erteilung des Visums. 

Wo erhalten Sie weitere Informationen?

Das Sächsische Staatsministerium des Innern (SMI) hat mit dem Kooperationspartner IQ Netzwerk Sachsen Informationen für Arbeitgeber erstellt und die wichtigsten Punkte zum neuen Verfahren zusammengefasst.

Zudem können Unternehmen mit dem Vorab-Check selbst prüfen, ob ein solches Verfahren für die Einreise der künftigen Fachkraft in Betracht kommen kann.

Weitere Informationen und Dokumente zum beschleunigten Fachkräfteverfahren finden Sie zudem unter:


Erklärvideo Fachkräfteeinwanderungsgesetz (Make it in Germany)


Sie haben noch Fragen? Kontaktieren Sie uns.

Gemeinsam strukturieren wir mit Ihnen Voraussetzungen und Möglichkeiten zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens für Ihre neue Fachkraft. Wir informieren & beraten Sie umfassend zu den Verfahrensabläufen und vermitteln Kontakte zu Fachstellen und Institutionen.

Ihre Ansprechpartner

Kristin Kocksch

Telefon: +49 3733 145 109
kocksch@wfe-erzgebirge.de

Nora Bräuer

Telefon: +49 3733 145 165
braeuer@wfe-erzgebirge.de

Kathrin Stellmacher

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stellmacher@wfe-erzgebirge.de

Sara Unger

Telefon: +49 3733 145 162
unger@wfe-erzgebirge.de

Theresia Wanke

Telefon: +49 3733 145 160
wanke@wfe-erzgebirge.de