Informationspflicht des Arbeitgebers bei der Neueinstellung von Drittstaatsangehörigen
Sie planen einen Mitarbeiter mit Drittstaatsangehörigkeit einzustellen? Spätestens am ersten Arbeitstag sind Sie verpflichtet, diesen schriftlich über die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen nach §45b Absatz 1 Satz 1 und 2 AufenthG (Beratunsangebot "Faire Integration") zu informieren.
Außerdem müssen Sie die Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle weitergeben. Eine Übersicht der Stellen finden Sie hier.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Das Welcome Center Erzgebirge