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Regelungen zur Familienzusammenführung gibt es zunächst für die Kernfamilie (Ehepartner/-in und minderjährige Kinder). Sonstige Familienangehörige, wie Geschwister oder Eltern können nur im Ausnahmefall nachziehen, wenn eine außerordentliche Härte (z. B. Pflegebedürftigkeit) besteht.