Exkurs: Familienzusammenführung
Partner/in, Kinder oder sonstige Familienangehörige nachholen
Die Entscheidung, nach Deutschland zu ziehen, betrifft oft die ganze Familie. Ihre Fachkraft aus dem Ausland möchte langfristig in Deutschland arbeiten und plant nun ihre Familie nachzuholen? Welche Regelungen für die Zusammenführung von Familien nach Deutschland gelten, erfahren Sie hier.
Der Freistaat Sachsen bietet die wichtigsten Informationen zum Familiennachzug im Überblick.
Auch beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge können wesentliche Informationen nachgelesen werden.
Häufige Fragen
Welche Familienangehörigen können durch Familiennachzug legal nach Deutschland einreisen?
Regelungen zur Familienzusammenführung gibt es zunächst für die Kernfamilie (Ehepartner/-in und minderjährige Kinder). Sonstige Familienangehörige, wie Geschwister oder Eltern können nur im Ausnahmefall nachziehen, wenn eine außerordentliche Härte (z. B. Pflegebedürftigkeit) besteht.
Ein Familienmitglied arbeitet und lebt bereits in Deutschland. Unter welchen Voraussetzungen können weitere Familienangehörige immigrieren?
Entscheidend dafür ist zunächst das Herkunftsland. Einen Informationsüberblick finden Sie hier.
Angehörige der EU-Staaten sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz können aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit grundsätzlich uneingeschränkt nach Deutschland einreisen und hier arbeiten.
Familienangehörige aus Drittstaaten benötigen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung und müssen dafür im Herkunftsland ein Visum beantragen.
Voraussetzungen für den Familiennachzug:
- die aufnehmende Person muss über eine gültige Aufenthaltserlaubnis verfügen (Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, Erlaubnis Daueraufenthalt-EU, Niederlassungserlaubnis)
- die aufnehmende Person muss für sich und die Familienangehörigen ausreichenden und den Lebensunterhalt nachweisen bzw. sichern können
- nachziehende Personen müssen vor der Einreise einfache Deutschkenntnisse nachweisen (Ausnahmen sind möglich)
- nachziehende Ehe- bzw. Lebenspartner müssen in der Regel mindestens 18 Jahre alt sein
Der nachziehende Partner erhält mit dem Aufenthaltstitel zum Familiennachzug automatisch das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Er darf also ebenfalls in Deutschland uneingeschränkt arbeiten.
Weitere Informationen
- Broschüre „Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen nach Deutschland“ mit sehr guten Detailinformationen zu Voraussetzungen, Antragstellung sowie Unterstützungsleistungen
- Informationsblatt „Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug“
- Checkliste „Erforderliche Unterlagen für die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug“
- Aufenthaltsgesetz, Abschnitt 6, Aufenthalt aus familiären Gründen